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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ZUR SOFTWAREÜBERLASSUNG AUF ZEIT

(„Vertrag“)

Der Auftraggeber und medavis werden nachfolgend auch gemeinsam als die „Partner“ und einzeln als ein „Partner“ bezeichnet.
Zwischen
dem im Angebot genannten Auftraggeber
und
der medavis GmbH, Bannwaldallee 60, 76185 Karlsruhe („medavis“)

1. Vertragsgegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für den Bezug und die Nutzung der Software und ggf. weiterer damit verbundener Leistungen (im Folgenden insgesamt „Leistungen“).

(2) Die Software wird ggf. auch als Software-as-a-Service (im Folgenden „SaaS“) bereitgestellt. Ist eine der nachfolgenden Bestimmungen nur auf SaaS-Leistungen anwendbar, ist dies in der jeweiligen Bestimmung entsprechend gekennzeichnet.

(3) Die Leistungen können durch zusätzliche im Angebot genannte Datenblätter, Produktinformationen und Leistungsbeschreibungen weiter bestimmt sein (im Folgenden „Leistungsspezifische Bedingungen“). Diese gelten ergänzend und vorrangig zu den Regelungen dieses Vertrages.

(4) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), nicht an Verbraucher.

(5) Dieser Vertrag bestimmt insbesondere die Leistungen von medavis für die Auftraggeber:
a. Dokumentation und Support (Ziffer 2)
b. Datenschutz und Datensicherheit (Ziffer 4)
c. Umfang der geschuldeten Leistung (Ziffer 8)
d. Eingeräumte Nutzungsrechte (Ziffer 9)
e. Training und Konfiguration der Leistungen (Ziffer 10)

2. Dokumentation und Support

(1) medavis stellt dem Auftraggeber eine umfassende Dokumentation für die Benutzung der Software zur Verfügung.

(2) Bei technischen Problemen und Fragen zur Nutzung der Leistungen steht dem Auftraggeber das Service-Portal und in Notfällen der Hotline-Service zur Verfügung. Kontaktdaten und Betriebszeiten sind auf der Webseite von medavis angegeben oder werden dem Auftraggeber anderweitig zur Verfügung gestellt. Hotline-Service und das Service-Portal sind eine Dienstleistung; sie erweitern nicht die Gewährleistungspflichten von medavis nach Ziffer 6.

3. Freistellung des Auftraggebers

(1) Macht ein Dritter gegen den Auftraggeber Ansprüche geltend, die darauf basieren, dass die Leistungen eine Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten des Dritten begründen, die medavis zu vertreten hat, stellt medavis den Auftraggeber von allen gerichtlich rechtskräftig auferlegten Schadensersatzansprüchen und Kosten frei, sofern medavis unverzüglich schriftlich auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hingewiesen wurde und der Auftraggeber umfassend Informationen bereitstellt sowie angemessene Unterstützung leistet. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass medavis die exklusive Befugnis eingeräumt wird, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren oder zu regulieren.

(2) Für Ausschlussgründe gilt Ziffer 6.(5).

4. Datenschutz, Datensicherheit, Datensicherung

(1) Verarbeitet medavis bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers, dann handelt medavis als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung gemäß der abzuschließenden oder abgeschlossenen Auftragsverarbeitung und ggf. ihrer näheren Spezifikation im Angebot. Das Recht zur Nutzung von Daten ohne Herstellung eines Personenbezuges zur Verbesserung und Entwicklung neuer Leistungen bleibt unberührt.

(2) Bei der Erbringung von SaaS-Leistungen verarbeitet medavis Daten des Auftraggebers auf seinen IT-Systemen. Die eingesetzten IT-Systeme basieren auf einer durch Subunternehmer von medavis betriebenen, professionell geschützten Cloud-Infrastruktur.

(3) Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung seiner Daten verantwortlich.

5. Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Partner sowie alle Informationen und Daten, insbesondere medavis-Daten, darauf basierende Auswertungen sowie Kenntnisse, welche die Partner im Zusammenhang mit der Leistungserbringung austauschen und die als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(2) Jeder der Partner verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen des jeweils anderen Partners nur für die Vertragserfüllung zu verwenden oder gegenüber Beratern, insbesondere Anwälten offen zu legen und dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Befugnisse von medavis nach Ziffer 4 bleiben hiervon unberührt.

(3) Sofern Vertrauliche Informationen des überlassenden Partner im Verantwortungsbereich der empfangenden Partner verletzt werden oder diesem Verletzungen bekannt werden, teilt der empfangende Partner dies dem überlassenden Partner unverzüglich mit und wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die jeweilige Verletzung abzustellen.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) dem empfangenden Partner bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
rechtmäßig bekannt waren; (b) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der empfangende Partner zu vertreten hat, vorausgesetzt, dass Vertrauliche Informationen nicht schon deshalb als öffentlich zugänglich gelten, weil lediglich Teile davon öffentlich zugänglich sind; (c) dem empfangenden Partner von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt der Dritte verletzt – nach Kenntnis des empfangenden Partners – bei Übergabe der Informationen keine eigene Geheimhaltungsverpflichtung; (d) von dem empfangenden Partner unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Informationen entwickelt worden sind; oder (e) auf Grund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass der andere Partner über die Offenbarung schriftlich informiert wurde.

6. Gewährleistung

(1) medavis gewährleistet, dass die dem Auftraggeber entgeltlich zur Verfügung gestellten Leistungen der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen (Ziffer 8).

(2) medavis übernimmt keine Gewährleistung für den sicheren, unterbrechungsfreien oder mangelfreien Betrieb der Leistungen; das gilt ausdrücklich auch für SaaS-Leistungen. Einschränkungen der Verfügbarkeit können sich insbesondere bei Störungen und Wartungen ergeben.

(3) medavis übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Funktionen der Leistungen für einen bestimmten Zweck.

(4) Bei Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ergreift medavis die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichungen innerhalb angemessener Frist, wobei diese Maßnahmen sowohl die Behebung der Abweichungen als auch den Austausch gegen eine Leistung, die keine Abweichungen aufweist, beinhalten können. Auch für solche Abweichungen, die bereits bei rechtswirksamer Vereinbarung einer Leistung vorhanden waren, haftet medavis nur, wenn medavis ein Verschulden zur Last fällt.

(5) Gewährleistungs- und Freistellungsansprüche sind ausgeschlossen
a. für Leistungen, die dem Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; außer im Falle des arglistigen Verschweigens einer Abweichung von der Leistungsbeschreibung durch medavis oder Erfüllungsgehilfen von medavis;
b. bei den in Ziffer 8.(4) genannten Fällen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die Abweichung von einer Leistungsbeschreibung oder die Rechtsverletzung auch ohne die dort genannten Umstände eingetreten wäre;
c. insoweit als die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder das Unterlassen der unverzüglichen und detaillierten Anzeige einer Abweichung von einer Leistungsbeschreibung für einen Schaden (mit-)ursächlich war oder die Abweichung von einer Leistungsbeschreibung hierdurch nicht (mehr) beseitigt werden kann; die in Absatz (4) genannten Voraussetzungen bleiben davon unberührt.

7. Bestellungen und Abschluss von Verträgen

(1) Die Angebote von medavis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot.

(3) Vertragsangebote i.S.d. Absatz (2) kann medavis innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang annehmen. Während der Vertragslaufzeit kann der Auftraggeber jeweils spätestens einen Monat vor Ende des laufenden Kalenderquartals mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderquartals einzelne Leistungen abbestellen.

8. Leistungsbeschaffenheit, Updates und Upgrades, Nichtverfügbarkeit, Testphasen

(1) Inhalt und Beschaffenheit sowie Art und Umfang der von medavis zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus
a. den Angaben im Angebot zu den bestellten Leistungen, den Datenblättern,
b. den jeweiligen aktuellen Leistungsspezifischen Bedingungen und
c. aus dem vorliegenden Vertrag.

(2) Soweit nicht in den im Absatz (1) genannten Dokumenten anderweitig geregelt, gilt:
a. Angaben zu den Leistungen auf Webseiten, in Software, in Katalogen, allgemeinen Leistungsbeschreibungen etc., insbesondere Angaben zu Verfügbarkeit, Funktionalität, Leistungsdaten sind nur dann rechtsverbindlich, wenn die Leistungsspezifischen Bedingungen ausdrücklich auf diese Bezug nehmen oder eine anderweitige ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch medavis vorliegt.
b. medavis hat keinen Einfluss auf die Beschaffenheit der Daten, die in der Auftraggebersphäre, insbesondere bei der Eingabe oder Erfassung von Daten, anfallen und erhoben werden. Vor der Übertragung der Daten auf die IT-Systeme des Auftraggebers nach Maßgabe von Ziffer 4.(1) erfolgt keine gesonderte Prüfung der Datenformate, des Inhalts und des Umfangs sowie der Qualität, der Vollständigkeit, der Verlässlichkeit und/oder der Richtigkeit der Daten.

(3) Für die Bereitstellung von Updates und Upgrades gilt:
a. Die Verbesserung von Funktionalität der Software oder weiterer Leistungen (im Folgenden „Updates“) ist nach freiem Ermessen von medavis in den vergüteten Leistungen enthalten; medavis ist aber nicht zur Bereitstellung von Updates verpflichtet.
b. Die Entwicklung neuer Software-Funktionalitäten oder -module sowie weiterer neuer Leistungen (im Folgenden „Upgrades“) zusätzlich zu der bereits bei Vertragsabschluss geschuldeten Leistungen ist nicht in den pauschal vergüteten Leistungen enthalten, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(4) medavis trifft keine Verantwortung für die Nichtverfügbarkeit oder die Fehlfunktionen von Leistungen, die außerhalb seiner Leistungspflichten liegen, insbesondere solche, die
a. auf Ursachen zurückgehen, die außerhalb der Kontrolle von medavis liegen (z. B. Naturkatastrophen, Terroranschläge, Arbeitskämpfe, staatliche Maßnahmen, Netz- oder Geräteausfälle, u.a. am Standort des Auftraggebers oder zwischen dem Standort des Auftraggebers und dem von medavis genutzten Rechenzentrum);
b. aus der Nutzung von Diensten, Hardware oder Software hervorgehen, die nicht durch medavis bereitgestellt oder ausdrücklich anerkannt wurden, darunter u.a. Probleme im Zusammenhang mit unzureichender Bandbreite;
c. durch die Verwendung einer Leistung durch den Auftraggeber verursacht wurden, nachdem medavis den Auftraggeber angewiesen hat, die Verwendung der Leistung zu ändern und der Auftraggeber die Verwendung nicht wie angewiesen geändert hat;
d. durch die nicht autorisierte Handlung (einschließlich fehlerhafter Eingaben) oder fehlerhafte Nutzung der Leistungen des Auftraggebers oder durch seine Nichtbefolgung angemessener Sicherheitsverfahren verursacht wurden.

(5) Testphase
a. medavis kann dem Auftraggeber nach freiem Ermessen zeitweilig die unentgeltliche Nutzung einzelner oder mehrerer Leistungen während einer Testphase erlauben. Die Dauer der Testphase und der Umfang der während der Testphase unentgeltlich erbrachten Leistungen werden allein durch medavis festgelegt. Während der Testphase gelten die Bestimmungen dieses Vertrags, soweit in der Bestellbestätigung der Testphase keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
b. medavis ist berechtigt, die Nutzungsrechte des Auftraggebers und den Leistungsumfang während der Testphase jederzeit einseitig zu ändern. Verstößt der Auftraggeber während einer Testphase gegen eine Bestimmung dieses Vertrags, ist medavis berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

9. Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält für die jeweils vereinbarte Laufzeit ein nicht-ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der jeweils vereinbarten Leistungen für unternehmensinterne Zwecke des Auftraggebers.

(2) Soweit dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung Software überlassen wird, ist es untersagt, die Software zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu disassemblieren, zu übersetzen noch in anderer Weise zu versuchen, diese in Quellsprache (Source Code) umzuwandeln, es sei denn, die vorgenannten Handlungen sind zwingend gesetzlich erlaubt (§§ 69d, 69e UrhG).

(3) Ergänzend zu diesem Vertrag können für die Nutzung der Leistungen weitere spezielle Lizenzbestimmungen zur Anwendung kommen, einschließlich Open Source Lizenzbestimmungen und Lizenzbestimmungen von Drittanbietern, auf die der Auftraggeber gesondert hingewiesen wird (z.B. in Leistungsspezifischen Bedingungen). Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der einschlägigen Lizenzbestimmungen.

10. Einweisung, Konfiguration und Schulung

(1) medavis kann nach freiem Ermessen kostenfrei Einweisungen zu Beginn der Vertragslaufzeit in die Nutzung der Software erbringen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

(2) Leistungen zur Konfiguration der Software und der Schulung von Mitarbeitern des Auftraggebers durch medavis sowie die Höhe der dafür geschuldeten Vergütung richten sich nach dem Angebot von medavis.

11. Verantwortung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die in seiner Sphäre für die Software geltenden Systemvoraussetzungen (in der jeweils aktuellen Version im Falle von Software), umgesetzt sind und im Falle von SaaS-Leistungen eine ausreichende Internetanbindung besteht. Informationen zu den entsprechenden jeweiligen technischen Anforderungen sind in den jeweiligen Leistungsspezifischen Bedingungen/Datenblättern enthalten.

(2) Der Auftraggeber ist für die rechts- und vertragskonforme Nutzung der Leistungen allein verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.

(3) Sofern ein unberechtigter Zugriff, eine unberechtigte Nutzung, eine unzulässige Kopie, eine unbefugte Weiterleitung oder sonstige unberechtigte Handlungen im Zusammenhang mit den Leistungen erfolgen, teilt der Auftraggeber diese medavis unverzüglich schriftlich mit und wird unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und Kosten aufbringen, um die jeweilige Verletzung abzustellen.

12. Pflichtverletzungen des Auftraggebers

(1) Im Falle einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung des Auftraggebers – insbesondere Ziffern 6, 9, oder 10 – oder bei einem Zahlungsverzug, ist medavis berechtigt, die Erbringung der Leistungen für die Dauer der Verletzung bzw. des Verstoßes ganz oder teilweise einzustellen und/oder den Zugang des Auftraggebers zu den Leistungen ganz oder teilweise zu sperren. Weitergehende Ansprüche und Rechte von medavis bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Auftraggeber stellt medavis von allen Forderungen, Ansprüchen, angemessenen Aufwendungen, Kosten und Schäden frei, welche er durch pflichtwidrige, zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen verursacht. Der Auftraggeber wird medavis unverzüglich schriftlich über geltend gemachte oder drohende Forderungen, Ansprüche oder Bußgelder unterrichten und medavis auf Aufforderung gegen diese verteidigen oder angemessen unterstützen.

13. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der jeweils geschuldeten Vergütung richtet sich nach der Art der bestellten Leistung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) medavis ist berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals zu erhöhen. Der Auftraggeber hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Entgelterhöhung zum Ende des laufenden Kalenderquartals zu kündigen.

(3) Der Auftraggeber kann seine Gegenforderung nur dann gegen einen Zahlungsanspruch von medavis aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung (aa) unbestritten ist, (bb) einer rechtskräftigen Entscheidung eines zuständigen Gerichts unterliegt oder (cc) im Falle der Aufrechnung, synallagmatisch (d.h. Interdependenz von Leistung und Gegenleistung im Gegenseitigkeitsvertrag) zu dem Anspruch von medavis, gegen den der Auftraggeber aufrechnet, ist oder (dd) im Falle eines Zurückbehaltungsrechts aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Anspruch von medavis, aus welchem der Auftraggeber seine Rechte geltend macht, beruht.

14. Haftung

(1) Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber medavis, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatz beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch medavis ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall ausgeschlossen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.

(3) Beschränken sich die zwischen den Partner vereinbarten Leistungen auf ein Mietverhältnis, haftet medavis, gleich aus welchem Rechtsgrund, höchstens bis zur Höhe der für das vergangene Kalenderjahr vereinbarten Miete.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von medavis wegen anfänglicher Mängel der Leistungen (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausgeschlossen.

(5) Die Haftung von medavis für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der etwaigen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen durch medavis oder insoweit medavis einen Mangel arglistig verschwiegen hat, bleibt hiervon unberührt. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

(6) Soweit die Haftung von medavis ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Kooperationspartner, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

15. Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung einer Leistung für den kündigenden Partner unzumutbar machen. Dies ist insbesondere der Fall
a. bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Frist nicht fristgerecht behoben wurde oder die Vertrauensgrundlage für die weitere Durchführung des Vertrags derart erschüttert ist, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann (z.B. bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß des Auftraggebers gegen Ziffer 9);
b. wenn der Auftraggeber den Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht, ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wegen Zahlungsunfähigkeit Zwangsvollstreckung gegen den Auftraggeber eingeleitet wird;
c. bei höherer Gewalt, die länger als 2 (zwei) Monate andauert.

(2) Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung durch medavis, deren Ursache der Auftraggeber zu vertreten hat, hat medavis Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 75 % (fünfundsiebzig Prozent) der Vergütung, die vom Kunden für die Nutzung der Leistungen bis zu deren ursprünglicher Restlaufzeit (gerechnet auf den frühestmöglichen Termin der ordentlichen Kündigung) zu entrichten gewesen wäre. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

(4) Bei SaaS-Leistungen löscht medavis innerhalb von wenigen Tagen nach Beendigung des Vertrages alle von medavis gespeicherten Daten des Auftraggebers, soweit medavis nicht gesetzlich zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine in der SaaS-Lösung gespeicherten Daten vorher zu exportieren.

16. Vertragliche Änderungen

(1) medavis ist jederzeit berechtigt, diesen Vertrag, Leistungen, Leistungsspezifische Bedingungen und/oder die für die Nutzung der Leistungen geltenden Systemvoraussetzungen zu ändern (im Folgenden „Änderungen“), soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

(2) Über wesentliche Änderungen wird medavis den Auftraggeber in angemessener Form und mit angemessenem zeitlichem Vorlaufinformieren. Wesentliche Leistungsänderungen sind insbesondere solche, die spürbare Auswirkungen auf die Verfügbarkeit oder Beschaffenheit der Leistungen oder die Vertragsbeziehung haben.

(3) Änderungen werden wirksam, sofern der Auftraggeber nicht binnen 30 (dreißig) Tagen ab Zugang der Information über die Änderung schriftlich Widerspruch gegenüber medavis erhebt.

(4) Im Falle eines Widerspruchs des Auftraggebers nach (3) steht medavis ein Sonderkündigungsrecht im Hinblick auf alle betroffenen Vertragsverhältnisse zu. Auf diese Folge wird der Auftraggeber bei Bekanntgabe der Änderung(en) gesondert hingewiesen.

17. Erklärungen, Mitteilungen

(1) Sofern Erklärungen oder Mitteilungen unter diesem Vertrag schriftlich erfolgen müssen, können diese, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich die Schriftform im Sinne von § 126 BGB verlangt wird, auch per E-Mail erklärt werden.

(2) Spezielle Mitteilungen und Erklärungen an den Auftraggeber sind an die bei der Bestellung angegebenen Kontaktdaten zu richten oder hilfsweise an dessen Geschäftsanschrift. Mitteilungen und Erklärungen, die alle oder mehrere Auftraggeber betreffen, können auch als Auftraggeberhinweis über die Software veröffentlicht werden.

18. Schlussbestimmungen

(1) Zur Erbringung der Leistungen behält sich medavis den Einsatz von Subunternehmern vor.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. Die Partner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung unverzüglich durch eine solche ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bis dahin gilt eine solche als vereinbart. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist die Einhaltung der elektronischen Form (§ 126a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB) hierzu ausreichend. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(4) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich dessen Wirksamkeit ist der Sitz von medavis.